Übungsleiterpauschale
Kurz erklärt
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter im gemeinnützigen Bereich.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder oder Betreuer im Auftrag gemeinnütziger Körperschaften sind bis zu einem jährlichen Freibetrag steuer und sozialversicherungsfrei. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 3.300 Euro, zuvor 3.000 Euro. Maßgeblich ist der aktuelle Text des Einkommensteuergesetzes.
Nebenberuflich heißt, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle umfasst. Der Freibetrag gilt pro Person und Jahr, auch bei mehreren Vereinen. Darüber hinausgehende Vergütungen können etwa über einen Minijob abgerechnet werden.
Quellen und Stand
Datenstand: 2026-10-11
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